Klassen

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PKW

Klasse B, B17

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

Auserdem – nur in Deutschland – dreirädrige Kraftfahrzeuge (mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist).

Klasse B96

Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt.

Klasse BE

Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

Kleinkrafträder

Klasse MOFA

Prüfbescheinigung für MOFA einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas).

Klasse AM

Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge bis 45 km/h, Leistung bis 4 kW und einem Motor mit maximalem Hubraum von 50 ccm.

Dreirädrige Kleinkrafträder bis zu zwei Sitzplätzen bis 45 km/h, Leistung bis 4 kW, maximale Leermasse von 270 kg und einem maximalen Hubraum von 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren; 500 ccm bei Selbstzündungsmotoren.

Leichte vierrädrige Straßen-Quads bis 4 kW oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 6kW, mit jeweils zwei Sitzplätzen und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, maximaler Leermasse von 425 kg und einem maximalen Hubraum von 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren; 500 ccm bei Selbstzündungsmotoren.

Krafträder

Klasse A1

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

Klasse A2

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

Klasse A

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

LKW

Klasse C1

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 , A, D1 und D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse C1E

Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg oder der Klasse B und einem Anhänger über 3.500 kg, soweit die zulässige Gesamtmasse der Kombinationen jeweils 12.000 kg nicht übersteigt.

Klasse C

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A 2, A, D1 und D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse CE

Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Bus

Klasse D1

Kraftfahrzeuge bis 8 m Länge, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt sind; Anhänger bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 750 kg. Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut, bedarf es – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – mindestens die Klasse D1.

Klasse D1E

Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse.

Klasse D

Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen ausgelegt sind; Anhänger bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 750 kg.

Klasse DE

Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Traktor

Klasse L

Zugmaschinen bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit (mit Anhängern bis 25 km/h), die nach Ihrer Bauart für die Verwendung zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit (auch mit Anhänger).

Klasse T

Zugmaschinen bis 60 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sowie Futtermischwagen bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

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